Gesetz - GntDSVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden werden mit Rangpunkten und der sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl an
der erreichbaren
Punktzahl
RangpunkteNote
100,00 bis 93,7015sehr gut
 93,69 bis 87,5014
 87,49 bis 83,4013gut
 83,39 bis 79,2012
 79,19 bis 75,0011
 74,99 bis 70,9010befriedigend
 70,89 bis 66,709
 66,69 bis 62,508
 62,49 bis 58,407ausreichend
 58,39 bis 54,206
 54,19 bis 50,005
 49,99 bis 41,704mangelhaft
 41,69 bis 33,403
 33,39 bis 25,002
 24,99 bis 12,501ungenügend
 12,49 bis  0,000
(2) Werden Prüfungsleistungen von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den erreichten Rangpunkten zu bilden. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Rangpunkten, wird, wenn das Ergebnis fünf oder mehr beträgt, bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
(3) Eine Prüfung oder ein Prüfungsteil ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet sind.

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