Gesetz - GntDSVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
§ 22 Geltendmachen von Störungen
Fühlt sich die oder der Studierende während einer Prüfung oder einem Prüfungsteil durch äußere Einwirkungen oder durch das Verhalten anderer Studierender erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtsführenden oder den Prüfenden mitzuteilen. Das Geltendmachen von Störungen nach Beendigung der Prüfung oder des Prüfungsteils ist nicht zulässig. Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.