Gesetz - GntDSVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
§ 24 Bestehen der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Rangpunkte der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:
1. Modulprüfungen in den Fachstudien65 Prozent,
2. Modulprüfungen in den Praktika 2, 4 und 620 Prozent,
3. Bachelorarbeit10 Prozent,
4. Verteidigung der Bachelorarbeit5 Prozent.

Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und Praktika gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung ist auf den vollen Wert zu runden; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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