Gesetz - GntDSVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
§ 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen, die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(2) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsausschuss mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss jeder Prüfung oder jedes Prüfungsteils können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

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