Gesetz - GntDSVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ihnen obliegen die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Studierenden sowie die Zuweisung der Studierenden an den Fachbereich.
(2) Abweichend von § 11 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung kann die Einstellungsbehörde mit den für das Studium ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern einen Studien- und Ausbildungsvertrag schließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung und der ihr zugrunde liegenden laufbahnrechtlichen Vorschriften zu regeln.

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