Gesetz - GntDSVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
§ 5 Auswahlkommission
(1) Die Auswahlkommission besteht aus:
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes (Beamtin, Beamter, Tarifbeschäftigter oder Tarifbeschäftigte in entsprechender Funktion) als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und
- 2.
- drei Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes; hiervon soll mindestens eine Person Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs sein.
(2) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.
(3) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.