Gesetz - GntDSVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
§ 6 Urlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während der Fachstudien vom Fachbereich und während der berufspraktischen Studienabschnitte von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich bestimmt.