Gesetz - 10. ProdSV
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte: