Gesetz - 10. ProdSV
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten)
§ 4a Teilnahme am Verkehr mit Sportfahrzeugen
(1) Abweichend von § 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung darf mit einem Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3,
1.
das nach dem 15. Juni 1998 erstmals in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt wird und
2.
dessen Länge des Schiffskörpers L 20 m nicht überschreitet und das kein Fahrgastschiff im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist,
am Verkehr auf den Wasserstraßen des Bundes nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 versehen ist.
(2) Soweit für ein Sportboot die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder deren Verlängerung beantragt wird, erstrecken sich die erste Untersuchung und die Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit CE-Kennzeichnung nur auf die in Anhang II § 21.02 Nr. 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Bestimmungen.

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