Gesetz - 2. GPSGV
Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)
§ 18 Vorsorgeprinzip
Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelten Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.