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Gesetz - GPV
Gegenproben-Verordnung - GPV
§ 6 Bestehende Zulassungen
Private Sachverständige, die vor dem 20. August 2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Untersuchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010 auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter durchführen.

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