Gesetz - GräbG
Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 2 Ruherecht
(1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.
(2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last.
(3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang vor.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet