Gesetz
Art 3 Übergangsregelung
Abweichend von § 10 des Gräbergesetzes trägt der Bund in den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern die Kosten für Verlegungen, Graböffnungen zum Zwecke der Identifizierung, Neuanlegungen sowie Instandsetzung und Pflege bis zum 31. Dezember 1994 durch Zuweisung von Pauschalmitteln. Der Bundesminister für Familie und Senioren setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die auf die einzelnen Länder entfallenden Pauschalen sowie deren Verwendungszweck jährlich fest.

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