Gesetz
Art 2
Abweichend von § 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geht Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in den abzutretenden Gebieten jeweils entschädigungslos auf die im aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

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