Gesetz
Art 4
Die von der Änderung der Landesgrenze betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände werden, soweit dies erforderlich ist, ihre infolge der Grenzänderung aufgetretenen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch schriftliche Vereinbarungen regeln. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörden.

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