Gesetz
Art 2
Die Bundesminister des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, Änderungen der Anlage I des Vertrages auf Grund seines Artikels 1 Abs. 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet