Gesetz - GravAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1023 - 1027)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||||
5 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen | 5 | ||
b) | Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen | |||||
c) | Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Meßmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen | |||||
d) | Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereiten | |||||
e) | Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen | |||||
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen (§ 3 Nr. 6) | a) | technische Zeichnungen lesen und anwenden | 7 | ||
b) | Skizzen und Werkzeichnungen anfertigen | |||||
c) | Berichte über Arbeitsabläufe anfertigen | |||||
d) | Meß- und Prüfdaten lesen und dokumentieren | |||||
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) | a) | Metalle und Nichtmetalle unterscheiden | 4 | ||
b) | Wertverhältnisse von Metallen beachten | |||||
c) | Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden, nach Verwendung zuordnen und anwenden | |||||
d) | metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden | |||||
e) | Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern und prüfen | |||||
8 | Prüfen und Messen (§ 3 Nr. 8) | a) | Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, Paß- und Maßgenauigkeit mit Meßzeugen prüfen | 4 | ||
b) | Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqualität prüfen | |||||
9 | Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9) | a) | Betriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und pflegen | 4 | ||
b) | Öle, Fette und Säuren unter Einhaltung der Umweltschutzvorschriften lagern und entsorgen | |||||
c) | Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren | |||||
d) | Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen ausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen | |||||
10 | manuelles Spanen (§ 3 Nr. 10) | a) | Werkstücke nach vorgegebenen Maßen und Bearbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen | 8 | ||
b) | Werkstücke unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften | |||||
- nach Anriß sägen | ||||||
- feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau | ||||||
- bohren und Gewinde schneiden | ||||||
- meißeln, entgraten und schaben | ||||||
c) | Werkstücke von Hand und mit handgeführten Maschinen schleifen | |||||
d) | Werkzeuge scharf schleifen | |||||
11 | maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 11) | a) | Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellen | 3 | ||
b) | Werkzeuge nach Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählen und einsetzen | |||||
c) | Kühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften einsetzen | |||||
d) | Betriebsbereitschaft von Maschinen herstellen und Schutzeinrichtungen anwenden | |||||
e) | Bohrungen in Werkstücken an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen herstellen | |||||
12 | Trennen und Umformen (§ 3 Nr. 12) | a) | Werkstücke richten, biegen und scherschneiden | 4 | ||
b) | Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten Maschinen trennen | |||||
13 | Fügen (§ 3 Nr. 13) | a) | Werkstücke verschrauben und verstiften | 6 | ||
b) | Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen | |||||
c) | metallische Werkstücke hart- und weichlöten | |||||
d) | Werkstücke aus Metallen und Kunststoffen kleben | |||||
14 | Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen (§ 3 Nr. 14) | a) | Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Anwendung von Gestaltungsprinzipien anfertigen | 7 | ||
b) | Zeichen, Symbole und Schriften in Originalgröße und unter Maßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln übertragen | |||||
c) | Körper in perspektivischer und räumlicher Darstellung zeichnen | |||||
d) | Modelle mit verschiedenen Materialien räumlich gestalten | |||||
e) | Schablonen aus verschiedenen Werkstoffen herstellen und auf Grundplatten befestigen | 4 | ||||
f) | Modelle aus verschiedenen Werkstoffen herstellen und abgießen | |||||
15 | Programmieren und Bedienen von CNC-Gravierfräsmaschinen (§ 3 Nr. 15) | a) | Programme für CNC-Gravierfräsmaschinen erstellen, eingeben und anwenden | 7 | ||
b) | Schriftprogramme anwenden und Monogramme entwerfen | |||||
c) | Vorlagen mit Hilfe von Zeichenprogrammen gravierfähig gestalten | |||||
16 | Anfertigen, Bearbeiten und Warmbehandeln von Werkzeugen (§ 3 Nr. 16) | a) | Meißel und Punzen anfertigen durch | 4 | ||
- Schmieden und Formschleifen | ||||||
- Plan-, Winklig- und Parallelfeilen | ||||||
b) | Bohrer und Kleinstwerkzeuge anschleifen | |||||
c) | Werkzeuge glühen, härten, anlassen und Härte prüfen | |||||
17 | Ausführen von Flachstichgravuren, Stahl- und Kupferstichen (§ 3 Nr. 17) | a) | Zeichnungen auf Werkstücke übertragen und Flachstichgravuren ausführen | 8 | ||
b) | Schriften, Zeichen und Motive auf vorbereitete Stahlstichplatten aufzeichnen, übertragen, anätzen und mit Handsticheln gravieren | |||||
c) | bildliche Darstellungen übertragen und spiegelbildlich stechen | |||||
18 | Anfertigen von Stempeln und Prägewerkzeugen (§ 3 Nr. 18) | a) | Messingprägestempel und Siegel manuell und maschinell positiv und negativ gravieren | 8 | ||
b) | Stahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke gravieren, härten und anlassen | |||||
c) | Brennstempel nach Verwendungszweck fräsen, meißeln und stechen | |||||
d) | Prägewerkzeuge nach Verwendungszweck positiv und negativ sowie für Hohlprägungen manuell und maschinell gravieren, einsenken und erodieren | |||||
19 | Anfertigen von Preß-, Blas-, Spritz- und Vakuumformen (§ 3 Nr. 19) | a) | Formen für Ur- und Umformverfahren nach technischen Zeichnungen manuell und maschinell gravieren | 8 | ||
b) | Formen durch Erodier- oder Senkverfahren herstellen | |||||
c) | Formen polieren und strukturieren | |||||
20 | Herstellen von Beschilderungen (§ 3 Nr. 20) | a) | Frontplatten, Bedientableaus und Schilder aus Stahl, NE-Metallen und Kunststoffen für Innen- und Außenbereiche anfertigen und gravieren | 8 | ||
b) | Gravuren farbig auslegen | |||||
21 | Anfertigen von Damaszierungen, Guillochierungen und Tauschierungen (§ 3 Nr. 21) | a) | Entwürfe für Damaszierungen zeichnen, übertragen und ätzen | 5 | ||
b) | Geradzug- und Rundzugguillochierungen ausführen | |||||
c) | Tauschierungstechniken an ausgewählten Werkstücken anwenden | |||||
A. Schwerpunkt Flachgraviertechnik | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Programmieren und Bedienen von CNC-Gravierfräsmaschinen (§ 3 Nr. 15) | a) | Programme für CNC-Gravierfräsmaschinen gestalten und optimieren | 12 | ||
b) | Schriften und Ornamente mit Softwareprogrammen gestalten und gravieren | |||||
c) | Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit überarbeiten | |||||
d) | vertiefte und erhabene Modelle und Schablonen durch CNC-Fräsen anfertigen | |||||
2 | Ausführen von Flachstichgravuren, Stahl- und Kupferstichen (§ 3 Nr. 17) | a) | Zeichnungen auf ebene, konkave und konvexe Flächen übertragen und Flachstichgravuren ausführen | 15 | ||
b) | Firmenzeichen, Embleme, Schriften, Gebäude, Landschaften und Porträts nach eigenen Entwürfen und Vorgaben stechen | |||||
c) | Oberflächen mit Sticheln durch Glanzstechen, Schraffieren, Mattieren, Meißeln und Tremplieren gestalten | |||||
3 | Anfertigen von Stempeln und Prägewerkzeugen (§ 3 Nr. 18) | a) | Schablonen und Modelle für Stempel- und Prägewerkzeuge mit CNC-Programmen anfertigen | 8 | ||
b) | Stempel und Prägewerkzeuge endbearbeiten | |||||
4 | Herstellen von Beschilderungen (§ 3 Nr. 20) | a) | technische Parameter in CNC-Programme umsetzen | 5 | ||
b) | Schilder mit Skelettbuchstaben, Zeichen sowie Ornamenten gestalten | |||||
5 | Anfertigen von Damaszierungen, Guillochierungen und Tauschierungen (§ 3 Nr. 21) | a) | Entwürfe nach historischen und zeitgenössischen Vorlagen fototechnisch übertragen und ätzen | 12 | ||
b) | geätzte Motive mit Handsticheln und Punzen nacharbeiten | |||||
c) | Schriften und bildliche Darstellungen in Guillochiertechniken ausführen | |||||
d) | Flächen durch Guillochiertechniken strukturieren | |||||
e) | Schriften und bildliche Darstellungen in Tauschiertechnik ausführen | |||||
f) | Flächentauschierungen ausführen | |||||
B. Schwerpunkt Reliefgraviertechnik | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Programmieren und Bedienen von CNC-Gravierfräsmaschinen (§ 3 Nr. 15) | a) | Programme für CNC-Gravierfräsmaschinen gestalten und optimieren | 12 | ||
b) | Schriften und Ornamente mit Softwareprogrammen gestalten und gravieren | |||||
c) | Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit überarbeiten | |||||
d) | vertiefte und erhabene Modelle und Schablonen durch CNC-Fräsen anfertigen | |||||
2 | Ausführen von Flachstichgravuren, Stahl- und Kupferstichen (§ 3 Nr. 17) | a) | Prägewalzen durch Stechen, Meißeln, Punzieren, Polieren herstellen | 10 | ||
b) | Prägewalzen durch maschinelles Gravieren herstellen | |||||
c) | Prägewalzen durch Ätzen herstellen | |||||
3 | Anfertigen von Stempeln und Prägewerkzeugen (§ 3 Nr. 18) | a) | Reliefgravierprogramme für Stempel und Prägewerkzeuge erstellen und anwenden | 18 | ||
b) | Einsenkstempel mit positiven Reliefdarstellungen manuell und maschinell herstellen | |||||
c) | negative Reliefdarstellungen manuell und maschinell gravieren | |||||
d) | Edel- und Nichtmetalle reliefgravieren | |||||
4 | Anfertigen von Preß-, Blas-, Spritz- und Vakuumformen (§ 3 Nr. 19) | a) | technische und figürliche Erodierelektroden manuell und maschinell gravieren | 12 | ||
b) | Mehrfachformen durch Kalt- und Warmeinsenken herstellen | |||||
c) | Formen durch Erodierverfahren herstellen |