Gesetz
Art 4
(1) Waren, die in der Bundesrepublik Deutschland Verbrauchssteuern - ausgenommen Einfuhrumsatzsteuer - unterliegen und sich bei Inkrafttreten des Vertrags in den nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteilen befinden, gelten mit diesem Zeitpunkt als in das Erhebungsgebiet der Verbrauchssteuern verbracht.
(2) Befanden sich solche Waren bis zu diesem Zeitpunkt nach niederländischem Recht
- 1.
- nicht im freien Verkehr, so sind sie wie in das Erhebungsgebiet eingeführte Waren zu behandeln,
- 2.
- im freien Verkehr, so sind sie nur dann wie in das Erhebungsgebiet eingeführte Waren zu behandeln, wenn sie zum Handel bestimmt sind; Warenmengen, die den üblichen persönlichen Bedarf übersteigen, gelten als zum Handel bestimmt.
















