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Gesetz
Art 2
In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das niederländische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.

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