Gesetz - GrdstVG
Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG
§ 5
Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

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