Gesetz - GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
§ 13 Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
- 1.
- regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- 2.
- beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- 3.
- beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
- 4.
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
- 5.
- bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- a)
- des Erwerbers:der Erwerber;
- b)
- mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten;
- 6.
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft.