Gesetz - GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
§ 21 Urkundenaushändigung
Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeige an das Finanzamt abgesandt haben.
















