Gesetz - GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz
§ 8 Grundsatz
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes bemessen:
- 1.
- wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
- 2.
- bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
- 3.
- in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3.