Gesetz - GrHdlKfmAusbV 2006
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel
§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Das Ausbildungsunternehmen:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Organisations- und Entscheidungsstrukturen,
- 1.3
- Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz;
- 2.
- Beschaffung und Logistik:
- 2.1
- Handelsspezifische Logistik,
- 2.2
- Beschaffungsplanung,
- 2.3
- Wareneinkauf,
- 2.4
- Waren- und Datenfluss,
- 2.5
- Warensortiment,
- 2.6
- Warenversand;
- 3.
- Vertrieb und Kundenorientierung:
- 3.1
- Marketing,
- 3.2
- Kalkulation und Preisermittlung,
- 3.3
- Verkauf und Kundenberatung;
- 4.
- Information und Zusammenarbeit:
- 4.1
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 4.2
- Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
- 5.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 5.1
- Buchen von Geschäftsvorgängen,
- 5.2
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- 5.3
- Zahlungsverkehr und Kredit.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- in der Fachrichtung Großhandel:
- 1.1
- Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,
- 1.2
- Warenwirtschaftssystem;
- 2.
- in der Fachrichtung Außenhandel:
- 2.1
- Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,
- 2.2
- Fremdsprachige Kommunikation.