Gesetz - GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV
Anlage 1
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3100 - 3102;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Tabellen 1 bis 6 (weggefallen)


Tabelle 7
(zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4)
Anrechnungsfaktor für Handelsbuchgeschäfte
ZeileKategorieRestlaufzeitAnrechnungsfaktor
1Schuldtitel, die an einem geregelten Markt mit täglicher Kursfeststellung notiert sind0 bis 6 Monate0,25 Prozent
2Schuldtitel, die an einem geregelten Markt mit täglicher Kursfeststellung notiert sindüber 6 bis 24 Monate1 Prozent
3Schuldtitel, die an einem geregelten Markt mit täglicher Kursfeststellung notiert sindüber 24 Monate1,6 Prozent
4Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind-2 Prozent
5Sonstige Aktien-4 Prozent
6Sonstige Schuldtitel-8 Prozent
7Handelsbuchteilpositionen des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6-8 Prozent
Tabelle 8
(zu § 31 Absatz 2 Satz 3 und 4)
Weitere Anrechnungsfaktoren
ZeileDauer der ÜberschreitungKreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung der §§ 9 bis 11 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz der EigenmittelFaktor
1bis zu 10 Tage-2
2über 10 Tagebis zu 402
3über 40 bis zu 603
4über 60 bis zu 804
5über 80 bis zu 1005
6über 100 bis zu 2506
7über 2509

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