Gesetz - GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV
§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten
(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die für Zwecke des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Satz 1 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der Solvabilitätsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigen, widerruflich gestatten, bei Krediten im Sinne der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes anstelle des nach § 2 ermittelten Kreditbetrags für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags den nach Satz 2 ermittelten, an finanzielle Sicherheiten angepassten Kreditbetrag zu verwenden. Der an finanzielle Sicherheiten angepasste Kreditbetrag nach Satz 1 ist die Summe der vollständig angepassten Forderungswerte nach Satz 3 sämtlicher Kredite an einen Kreditnehmer. Der vollständig angepasste Forderungswert eines Kredits ist das Maximum aus Null und der Differenz aus
- 1.
- dem Produkt aus
- a)
- dem Kreditbetrag nach § 2 und
- b)
- der Summe aus 1 und dem Wertschwankungsfaktor für diesen Kredit nach § 188 der Solvabilitätsverordnung und
- 2.
- dem Produkt aus
- a)
- dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung und
- b)
- dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 der Solvabilitätsverordnung für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf den Kredit.
(2) Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die
- 1.
- nach den näheren Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung mit Zulassung der Bundesanstalt einen auf Internen Ratings Basierenden Ansatz (IRBA) nutzen,
- 2.
- nach den näheren Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung für eine Forderungsklasse eigene Schätzungen für die Risikoparameter Verlustquote bei Ausfall (LGD) sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und
- 3.
- die Wirkungen, die finanzielle Sicherheiten unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten, auf ihre Kreditrisiken haben, zuverlässig schätzen können,
(3) Die Verfahren nach Absatz 1 oder 2 werden von der Bundesanstalt nur gestattet, wenn das Institut in Bezug auf die Kredite
- 1.
- periodische Stresstests durchführt, welche
- a)
- den Marktpreis von Sicherheiten berücksichtigen,
- b)
- Risiken erfassen, die auf möglichen Veränderungen der Marktbedingungen beruhen, welche die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals oder der Eigenmittel des Instituts nachteilig beeinflussen können,
- c)
- Risiken erfassen, die durch die Verwertung von Sicherheiten in Krisensituationen entstehen können,
- d)
- zur Erkennung und Überwachung dieser Risiken angemessen und geeignet sind und
- e)
- das Kreditkonzentrationsrisiko auch im Hinblick auf den Verwertungserlös der Sicherheiten berücksichtigen sowie
- 2.
- Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt hat, die Vorschriften und Verfahren beinhalten, welche
- a)
- Risiken erfassen, die sich aus abweichenden Laufzeiten zwischen einem Kredit und der Sicherheit für den Kredit ergeben,
- b)
- den Fall erfassen, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis hat, als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, und
- c)
- Konzentrationsrisiken erfassen, die sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken ergeben; dazu gehören insbesondere indirekte Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber.