Gesetz - GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV
§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt. Derivate sind im Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer, sondern auch mit passivischer Ausrichtung einzubeziehen. Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
(2) Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Absatz 1. Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.