Gesetz - GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV
§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.