Gesetz - GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV
§ 23 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
(1) Auf Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden.
(2) Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich. § 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) (weggefallen)