Gesetz - GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV
§ 24 Abrufbereitschaft
(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen. Großkredite, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, dass seine Großkredite jeweils nicht 80 Prozent der Großkreditobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der Deutschen Bundesbank einreicht, aufsichtlich festlegt. Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige in zweifacher Ausfertigung einreicht.

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