Gesetz - GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV
§ 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

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