Gesetz - GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV
§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes
Wenn ein Handelsbuchinstitut bei der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder bei der Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet, hat es den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann sie niedrigere Unterlegungssätze festsetzen.

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