Gesetz - GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV
§ 4 Bestimmung des Kreditnehmers
Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist Kreditnehmer diejenige Adresse, die das Adressenausfallrisiko darstellt. Grundsätzlich ist Kreditnehmer bei
- 1.
- Forderungen der Forderungsschuldner,
- 2.
- Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
- 3.
- Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,
- 4.
- Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
- 5.
- Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließlich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
- 6.
- als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,
- 7.
- Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,
- 8.
- Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,
- 9.
- als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent.