Gesetz - GroMiKV
Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV
§ 4 Bestimmung des Kreditnehmers
Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist Kreditnehmer diejenige Adresse, die das Adressenausfallrisiko darstellt. Grundsätzlich ist Kreditnehmer bei
1.
Forderungen der Forderungsschuldner,
2.
Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
3.
Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,
4.
Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
5.
Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließlich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
6.
als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,
7.
Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,
8.
Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,
9.
als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent.

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