Gesetz - GrundflV 02/03
Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
§ 2 Definitionen
(1) Nationale Grundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die Summen der für die Bundesrepublik Deutschland in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43, 2000 Nr. L 328 S. 55), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 327/2002 (ABl. EG Nr. L 51 S. 14) geändert worden ist, ausgewiesenen
1.
Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais,
2.
Grundflächen für Mais.
(2) Teilgrundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ausgewiesenen
1.
Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,
2.
Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 2.

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