Gesetz - GrundflV 98/99
Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1998/99 im Rahmen der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
§ 2 Definition
(1) Nationale Grundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die Summen der für die Bundesrepublik Deutschland in der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 der Kommission vom 11. Mai 1994 zur Festsetzung der regionalen Grundflächen im Rahmen der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 845/93 (ABl. EG Nr. L 121 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2016/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 284 S. 34), ausgewiesenen
1.
Grundflächen unter Ausschluß der Grundflächen für Mais,
2.
Grundflächen für Mais,
3.
Grundflächen insgesamt.
(2) Teilgrundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 der Kommission vom 11. Mai 1994 für die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesenen
1.
Grundflächen unter Ausschluß der Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,
2.
Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 2,
3.
Grundflächen insgesamt im Falle des Absatzes 1 Nr. 3.

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