Gesetz - GrundflV 99/00
Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 1999/2000 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
§ 3 Konzentration der Sanktionen
Im Falle der Überschreitung einer nationalen Grundfläche sind die in Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/97 neu gefasst worden ist, vorgesehenen Maßnahmen auf die Teilgrundflächen anzuwenden, deren Überschreitung festgestellt wurde.
















