Gesetz - GruWErlDBest
Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
§ 3
Personen, denen auf Grund der Verordnung vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, können den Umtausch dieses Ehrenzeichens in das neu gestiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den in § 1 genannten Vorschlagsberechtigten beantragen.