Gesetz - 11. ProdSV
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung)
§ 3 Sicherheitsanforderungen
Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.