Gesetz - 12. ProdSV
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung)
§ 5 CE-Kennzeichnungen
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Sicherheitsbauteil oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett deutlich sichtbar angebracht sein.
(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii oder nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird.
(4) Es dürfen auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.