Gesetz - 14. ProdSV
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung)
§ 3 Sicherheitsanforderungen
(1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie entsprechen.
(2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.
(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.

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