Gesetz - 14. ProdSV
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung)
§ 6 Europäische Werkstoffzulassung
(1) Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Nr. 9 beantragt wird, ist das Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 97/23/EG anzuwenden.
(2) Die notifizierte Stelle, welche die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung.