Gesetz - 6. ProdSV
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt.
(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
- 1.
- die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,
- 2.
- die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,
- 3.
- die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden,
- 4.
- deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,
- 5.
- die entweder
- a)
- durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder
- b)
- durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse
gebildet werden, - 6.
- deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS x V) höchstens 10 000 bar x l beträgt,
- 7.
- deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter - 50 Grad C liegt und
- 8.
- deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 Grad C liegt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für:
- 1.
- Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;
- 2.
- Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
- 3.
- Feuerlöscher.