Gesetz - 6. ProdSV
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt)
§ 4 CE-Kennzeichnung
(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2009/105/EG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch die CE-Kennzeichnung müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild angebracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang II der Richtlinie 2009/105/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/105/EG genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten notifizierten Stelle.
(3) Es dürfen auf dem Behälter keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
















