Gesetz - 6. ProdSV
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt)
§ 5 Betriebsanleitung
Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

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