Gesetz - 7. ProdSV
Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung)
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt.

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