Gesetz - 9. ProdSV
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
§ 9 Übergangsbestimmungen
Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

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