Gesetz - GVFG
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG
§ 4 Höhe und Umfang der Förderung
(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 erstellten Programme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert.
(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
- 1.
- Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
- 2.
- Verwaltungskosten,
- 3.
- Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
- a)
- nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, daß sie nicht nutzbar sind,
- b)
- vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.