Gesetz - GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
§ 112
Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.

Fußnote

§§ 110, 112 u. 113 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1

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