Gesetz - HöfeVfO
Verfahrensordnung für Höfesachen
§ 20 Geschäftswert in anderen Verfahren
Der Geschäftswert bestimmt sich bei
a)
Verfahren über die Genehmigung eines Übergabevertrages nach dem Wert des zu übergebenden Hofes,
b)
Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden,
c)
Wahlverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung) nach dem Wert des gewählten Hofes nach Abzug der Schulden,
d)
Fristsetzungsverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung) nach der Hälfte des Wertes des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der Schulden,
e)
Ausschlagung des Anfalls des Hofes (§ 11 der Höfeordnung) nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden.
Der Wert des Hofes bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 bis 5 der Kostenordnung.

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