Gesetz - HöfeVfO
Verfahrensordnung für Höfesachen
§ 20 Geschäftswert in anderen Verfahren
Der Geschäftswert bestimmt sich bei
- a)
- Verfahren über die Genehmigung eines Übergabevertrages nach dem Wert des zu übergebenden Hofes,
- b)
- Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden,
- c)
- Wahlverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung) nach dem Wert des gewählten Hofes nach Abzug der Schulden,
- d)
- Fristsetzungsverfahren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung) nach der Hälfte des Wertes des wertvollsten der noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der Schulden,
- e)
- Ausschlagung des Anfalls des Hofes (§ 11 der Höfeordnung) nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden.