Gesetz - HöfeVfO
Verfahrensordnung für Höfesachen
§ 23 Viertel Gebühr
Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für
a)
das Verfahren über die Genehmigung der Übergabe eines Hofes,
b)
die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung,
c)
die Entgegennahme der Erklärung im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 11 der Höfeordnung, und zwar gegebenenfalls neben der unter b) bestimmten Gebühr,
d)
das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung.

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