Gesetz - HöfeVfO
Verfahrensordnung für Höfesachen
§ 23 Viertel Gebühr
Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für
- a)
- das Verfahren über die Genehmigung der Übergabe eines Hofes,
- b)
- die Aufnahme der Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Höfeordnung,
- c)
- die Entgegennahme der Erklärung im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 11 der Höfeordnung, und zwar gegebenenfalls neben der unter b) bestimmten Gebühr,
- d)
- das Fristsetzungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Höfeordnung.